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Der Vorsorgeauftrag – was ist das?

Mit einem Vorsorgeauftrag kann jede urteilsfähige Person sicherstellen, dass eine Person seines Vertrauens die notwendigen Angelegenheiten für ihn erledigen kann. Dank einem rechtsgültigen Vorsorgeauftrag können sehr oft Massnahmen der KESB (Kindes- und Erwachsenen-schutzbehörde), die meistens mit Kosten und zusätzlichem Aufwand verbunden sind, vermieden werden.

Ein Vorsorgeauftrag eignet sich für ältere, aber auch jüngere Personen. Denn eine Urteilsunfähigkeit kann infolge von Altersschwäche, einer schweren Krankheit aber auch infolge eines Unfalls eintreten. Kümmern Sie sich deshalb rechtzeitig darum, dass ihre privaten Angelegenheiten von ihrer Familie und nicht der KESB wahrgenommen werden.

Ein Vorsorgeauftrag tritt in Kraft, wenn Sie handlungs- oder urteilsun-fähig sind – und umfasst ihre höchstpersönlichen Rechte.
Hier gehts zur kostenlosen Vorsorgeauftrag-Vorlage:

Abgrenzung zur Vollmacht
Ein Vorsorgeauftrag tritt erst dann in Kraft, wenn die unterzeichnende Person nicht mehr urteilsfähig ist. Eine Vollmacht tritt aber bereits mit ihrer Erstellung in Kraft. Aber gerade wenn eine Person urteilsunfähig geworden ist, akzeptieren z.B. Banken solche Vollmachten nicht mehr, wenn diese erst nach Eintreten der Urteilsunfähigkeit erstellt worden ist. 
Im Grund sollten Sie unbedingt rechtzeitig einen Vorsorgeauftrag erstellen.

Handschriftliche Form
Ein Vorsorgeauftrag muss zwingend handschriftlich geschrieben und unterzeichnet werden. Eine Vorlage für einen Vorsorgeauftrag stellen wir Ihnen gerne kostenlos zur Verfügung. In diesem Vorsorgeauftrag benennen sie möglichst genau die zu erledigenden Aufgaben und die zuständigen Personen, die sie damit beauftragen. Es können auch Einzelaufträge übertragen werden und Weisungen wie diese Aufträge erledigt werden sollen. Der Vorsorgeauftrag kann jederzeit abgeändert oder widerrufen werden.

Vorsorgeauftrag – Vorlage
Am besten verwenden Sie für Ihren Vorsorgeauftrag eine Vorlage. Somit sind Sie auf der sicheren Seite, dass Ihnen keine Fehler unterlaufen und die KESB womöglich noch von Amtes wegen den von Ihnen beauftragten Personen die Befugnisse beschränken oder ganz entziehen. Hier erhalten Sie die kostenlose Vorsorgeauftrag-Vorlage

Was beinhaltet ein Vorsorgeauftrag?
Eine handlungsfähige Person kann jemanden, im Falle einer Urteils-unfähigkeit, beauftragen, die Personensorge oder die Vermögenssorge oder die Vermögensverwaltung zu übernehmen oder sie zu vertreten. Ein Vorsorgeauftrag ist ein Vertrag. Er kann auch bei einem Notar hinterlegt werden. Durch die Annahme des Auftrags verpflichtet sich die beauftragte Person, die ihr übertragene Geschäfte vertragsgemäss zu besorgen.

Personensorge
Die Personensorge umfasst die Fürsorge in persönlichen Angelegenheiten des Betroffenen. Dazu gehört auch die Gesundheitssorge sowie Hilfestellungen im Alltag.

Vermögenssorge
Die Vermögenssorge regelt die finanziellen Fragen rund um das Einkommen und das Vermögen. Dazu gehört auch die Vermögensverwaltung, das bezahlen von Rechnungen oder anderen finanziellen Verpflichtungen.

Rechtsverkehr
Die Personen- und Vermögenssorge werden im Rechtsverkehr gegenüber Versicherern, Amtsstellen, privaten und öffentlichen Einrichtungen gewährleistet. Die beauftragte Person kann somit im Namen des Betroffenen gültige Verträge und Verpflichtungen eingehen oder kündigen.

Nachlassplanung
Dabei stellen sich grundlegende Fragen:

Wie sichere ich meinen (Ehe-)Partner ausreichend ab?
Was passiert mit meinem Wohneigentum?
Wie kann ich bei der Vermögensteilung Steuern sparen?

Das kostenlose Merkblatt "Nachlassplanung" lässt sich bestellen. Daraus lässt sich erkennen, welche Entscheide wann zu treffen sind.

Die Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung sorgt man für Situationen vor, in denen man nicht mehr selber entscheiden kann. Man hält im voraus fest, welchen medizinischen Massnahmen man zustimmt und welche man ablehnt. Das erlaubt es Ärztinnen und Ärzten gemäss dem Willen des Patienten zu handeln und entlastet auch Angehörige.

Die FMH und die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) stellen Patientinnen und Patienten eine Patientenverfügung in zwei Varianten (ausführliche Version und Kurzversion) sowie eine Hinweiskarte fürs Portemonnaie zur Verfügung.

Stellen Sie sicher, dass Ihre Patientenverfügung im Ernstfall auch wirklich beachtet wird!

Verfassen einer Patientenverfügung
Jede urteilsfähige Person kann eine Patientenverfügung verfassen. Das Erstellen einer Patientenverfügung ist ein höchstpersönliches Recht: Es ist ausgeschlossen, eine Patientenverfügung für eine andere Person zu verfassen.


Aufbewahren der Patientenverfügung
Übergeben Sie eine Kopie der Patientenverfügung Ihrem behandeln-den Arzt sowie Ihren Vertretungs- oder Vertrauenspersonen.

Tragen Sie die Hinweiskarte mit den Angaben zur Vertretungsperson sowie zum Aufbewahrungsort der Patientenverfügung in Ihrem Portemonnaie.

Gültigkeit der Patientenverfügung
Jede Patientenverfügung muss das Erstellungsdatum und die Unterschrift der verfügenden Person enthalten.

Die Patientenverfügung muss dem aktuellen Willen des Verfassers entsprechen. Es empfiehlt sich deshalb, die Patientenverfügung alle zwei Jahre neu zu datieren und zu unterschreiben oder – wenn der Inhalt angepasst werden soll – gänzlich neu zu verfassen.

Neueste Kommentare

26.09 | 09:03

super, find ich gut <33333

05.07 | 21:49

Guten Tag Erich Gerber. Mein Name ist Walter Müller . Werde am 2. August ins
130 unter Dir einziehen. Ich bitte um deinen Kontakt. MfG Walter

13.01 | 21:55

Lieber Erich. Vielen Dank für Deine sehr interessanten Jugenderinnerungen! Deine Pfaditaufe erinnert mich sehr an meine eigene - der IV Trupp/rotgelb? LG Mani

14.12 | 16:55

hallo erich...

... die fb-gemeinde wartet auf neuigkeiten aus deinem leben und "treiben"... ich hoffe, die isolation ist bald vergangenheit...